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  • Allgemeines

    Sämtliche Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

Angebote und Auftrag

Alle Angebote sind freibleibend.

 

Lieferung

Der Versand erfolgt in jedem Falle, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Zustellung durch unsere Fahrzeuge. Lieferfristen sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine besondere Vereinbarung schriftlich bestätigt worden ist.

Behinderung durch höhere Gewalt bei uns oder den Lieferfirmen (insbesondere durch Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Warenmangel, verspätete Anlieferung, behördliche Maßnahmen) verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung; sie berechtigen uns zu Teillieferungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Dem Besteller steht ein Recht auf Schadenersatz nicht zu. Bei Anschlussaufträgen, für die bei dem Zustande kommen die genauen Abruf- bzw. Liefertermine nicht festgelegt sind, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere Fristsetzung bezüglich der noch zu liefernden Restmenge vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber bis zum vereinbarten Endtermin die gekaufte Ware nicht abgenommen hat.

 

Gewährleistung und Haftung

Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden. Für bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel beträgt die Rügefrist maximal 14 Tage ab Erhalt der Ware. Für Kaufleute gilt diese Frist auch für verdeckte Mängel, gerechnet ab dem Tag der Entdeckung.

Durch den Besteller oder seine Beauftragten vorbehaltlos abgenommene Ware kann nicht mehr wegen Mängeln, welche bei fachmännischer Untersuchung offenkundig sind, beanstandet werden.
Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Mengeneinheiten, Farbe, Stärke und Ausmaß der Ware berechtigen nicht zu deren Beanstandung.

Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge sind wir verpflichtet, entweder die Ware nachzuarbeiten, einwandfreie Ersatzware zu liefern oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Im Falle der Nachbesserung ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten, falls uns die Beseitigung des berechtigten Mangels bis zum Ablauf der Nachfrist nicht gelingt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines Schadens, besteht nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder wenn der Schaden in einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit besteht.

Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Zusammenbringung unserer Waren mit nicht verträglichen Substanzen entstehen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Gefahrübergang.

 

Zahlung und Zahlungsverzug

Von uns ausgestellte Rechnungen sind zu nachstehenden Bedingungen zahlbar.

Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers.

Im Falle des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

Schecks gelten als Barzahlung, sofern sie so rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung und Gutschrift innerhalb obiger Zahlungsfristen erfolgen kann. Vordatierungen von Schecks werden nicht beachtet. Wechsel gelten nicht als Barzahlung, Skonto wird dafür nicht gewährt. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht.

Bei Annahme von Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Bestellers. Wechselzahlungen sind nur für den Warenwert zulässig. Die Mehrwertsteuer ist durch Barzahlung zu entrichten, auch wenn wir Wechsel regelmäßig in Zahlung genommen haben, kann daraus keine Verpflichtung für uns abgeleitet werden, auch in weiteren Fällen Wechsel anzunehmen.

Bei Scheck- und Wechselprotesten werden abweichend von allen vorher getroffenen Vereinbarungen sämtliche bestehenden Forderungen sofort fällig.

Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Abschlüssen in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem noch nicht zu erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die unterwegsbefindlichen und noch zu folgenden Lieferungen Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, ohne das es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.

Leistet der Besteller nicht dementsprechend, kommt er in Abnahmeverzug. Ein dadurch entstehender Schaden geht zu Lasten des Bestellers. Bei/mit Eintritt einer Vermögensverschlechterung sind sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele, die auch in der Annahme von Wechseln liegen, hinfällig.

 

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller darf nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.

 

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Weiterveräußerung, die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren für uns; ein Eigentumserwerb des Käufers, sowie Ansprüche aus § 850 BGB sind im Falle der Verarbeitung ausgeschlossen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen (auch solchen, dem Besteller nicht gehörenden) Sachen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Werte der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.

Der Eigentumsvorbehalt gemäß der vorstehenden Bedingungen bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und die Abrechnung (Saldo) gezogen und anerkannt ist.

Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

Zugriffe dritter Personen auf unsere dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren oder auf Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen, mit Angabe des Dritten und gegebenenfalls des Pfändungsdatums und des Aktenzeichens.

Dasselbe gilt im Falle eines Insolvenzantrages sowie bei der Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig, ob der Antrag vom Besteller oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht.[nbsp]
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist Wolfsbronn, auch für Scheck- und Wechselklagen, sofern der Besteller Kaufmann ist. Jedoch haben wir das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Unwirksamkeit

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige Regelung treten, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.